David Haumer
Elektrotechniker e.U.
Markweg 78/2
1220 Wien
Stand 2026 (Sprachliche Formulierungen in männlicher Form gelten gleichermaßen für beide Geschlechter.)
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns David Haumer Elektrotechnik e.U. und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage in Arbeit und wurden diese auch an den Kunden übermittelt.
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
3.5. Wird uns vom Kunden eine Anlieferung einschließlich Parkmöglichkeit nicht in einer Entfernung von maximal 500 m ermöglicht, ist uns der Mehraufwand durch einen Preiszuschlag von 1,50 € pro angefangenem Kilometer abzugelten. Ebenso besteht ein Entgeltszuschlag von 30 € pro zu überwindendem Stockwerk, für welches kein verwendbarer Lift zur Beförderung sämtlicher Vertragsleistungen zur Verfügung steht.
3.6. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 15 % hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind.
3.7. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
3.8. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.5 sowie bei Dauerschuldverhältnissen gemäß Punkt 3.6 nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.
3.9. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen. Formstücke und Einbauten werden im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch separat verrechnet. Unterbrechungen bis maximal 1 Meter bleiben unberücksichtigt.
3.10. Erfolgt die Abrechnung nach Aufmaßen, und ist eine gemeinsame Ermittlung der Aufmaße vereinbart, hat der Kunde bei Fernbleiben trotz zeitgerechter Einladung zu beweisen, dass die ermittelten Ausmaße nicht richtig festgestellt wurden.
4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden beigestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 30 % des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials zu berechnen.
4.2. Solche Beistellungen des Kunden sind nicht Gegenstand von Gewährleistung. Die Qualität und Betriebsbereitschaft der Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden.
5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen Vereinbarung.
5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
5.4. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu verrechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz in Höhe von 4 %.
5.5. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
5.6. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
5.7. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
5.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
5.9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
5.10. Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassospesen, Rechtsanwaltskosten etc.) an uns zu ersetzen. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 15 soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.
6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen.
7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.
7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über verdeckt geführte Strom-, Gas- und Wasserleitungen, Fluchtwege, Hindernisse baulicher Art sowie mögliche Gefahrenquellen zur Verfügung zu stellen.
7.3. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden.
7.4. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist unsere Leistung nicht mangelhaft.
7.5. Der Kunde hat erforderliche Bewilligungen Dritter sowie Behördenmeldungen auf eigene Kosten zu veranlassen.
7.6. Energie und Wassermengen für die Leistungsausführung sind vom Kunden bereitzustellen.
7.7. Ebenso haftet der Kunde dafür, dass technische Anlagen kompatibel und betriebsbereit sind.
7.8. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Anlagen gegen Entgelt zu überprüfen.
7.9. Der Kunde hat uns während der Leistungsausführung Räume für Arbeiter sowie Lagerflächen zur Verfügung zu stellen.
8.1. Nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche müssen nur berücksichtigt werden, wenn sie technisch erforderlich sind.
8.2. Sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen gelten als genehmigt.
8.3. Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags verlängern die Leistungsfrist.
8.4. Eine beschleunigte Ausführung kann Mehrkosten verursachen.
8.5. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig.
9.1. Fristen verlängern sich bei höherer Gewalt, Streik oder unvorhersehbaren Verzögerungen.
9.2. Verzögerungen durch den Kunden verlängern Leistungsfristen entsprechend.
9.3. Lagerkosten können verrechnet werden.
9.4. Termine sind gegenüber Unternehmern nur verbindlich, wenn sie schriftlich zugesagt wurden.
9.5. Bei Verzug steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht nach angemessener Nachfrist zu.
10.1. Bei Montagearbeiten können Schäden an bestehenden Anlagen entstehen, wenn diese nicht erkennbar waren.
10.2. Behelfsmäßige Instandsetzungen haben nur begrenzte Haltbarkeit.
10.3. Eine fachgerechte Reparatur ist anschließend durchzuführen.
11.1. Für Verbraucher gilt §7b KSchG.
11.2. Für Unternehmer geht die Gefahr bei Übergabe oder Versand über.
11.3. Transportversicherung erfolgt nur auf Wunsch des Kunden.
12.1. Bei Annahmeverzug können Materialien anderweitig verwendet werden.
12.2. Lagergebühr beträgt €100.
12.3. Entgelt bleibt fällig.
12.4. Höherer Schaden kann geltend gemacht werden.
13.1. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
13.2. Weiterveräußerung nur mit Zustimmung.
13.3. Forderungen gelten als abgetreten.
13.4. Bei Zahlungsverzug kann Ware zurückgefordert werden.
13.5. Insolvenz ist unverzüglich zu melden.
13.6. Wir dürfen den Standort der Ware betreten.
13.7. Kosten der Rechtsverfolgung trägt der Kunde.
13.8. Eigentumsvorbehalt bedeutet nicht automatisch Vertragsrücktritt.
13.9. Rückgenommene Ware kann verwertet werden.
13.10. Belastung mit Rechten Dritter ist untersagt.
14.1. Werden Schutzrechte Dritter geltend gemacht, kann die Herstellung eingestellt werden.
14.2. Der Kunde hält uns schadlos.
14.3. Ersatz notwendiger Kosten kann verlangt werden.
14.4. Prozesskostenvorschüsse können verlangt werden.
15.1. Pläne, Skizzen und Kostenvoranschläge bleiben unser geistiges Eigentum.
15.2. Verwendung oder Weitergabe bedarf unserer Zustimmung.
15.3. Der Kunde verpflichtet sich zur Geheimhaltung.
16.1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
16.2. Gewährleistungsfrist für Unternehmer beträgt ein Jahr.
16.3. Übergabe gilt bei Fertigstellung.
16.4. Fernbleiben bei Übergabe gilt als Übernahme.
16.5. Mängelbehebung bedeutet kein Anerkenntnis.
16.6. Zwei Verbesserungsversuche sind einzuräumen.
16.7. Wandlung kann durch Verbesserung verhindert werden.
16.8. Unberechtigte Mängelrügen sind zu ersetzen.
16.9. Unternehmer müssen Mangel bei Übergabe beweisen.
16.10. Mängel sind binnen zwei Tagen zu melden.
16.11. Nutzung mangelhafter Anlagen ist einzustellen.
16.12. Nicht gemeldete Mängel gelten als genehmigt.
16.13. Rücksendung mangelhafter Ware kann verlangt werden.
16.14. Mängelfeststellung ist zu ermöglichen.
16.15. Gewährleistung entfällt bei inkompatiblen Anlagen.
16.16. Kein Mangel bei falschen Kundenangaben.
17.1. Haftung bei Vermögensschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
17.2. Haftung ist auf Versicherungssumme beschränkt.
17.3. Gilt auch für übernommene Sachen.
17.4. Schadenersatzansprüche binnen zwei Jahren geltend zu machen.
17.5. Haftungsausschluss gilt auch für Mitarbeiter.
17.6. Haftung ausgeschlossen bei unsachgemäßer Behandlung oder Wartung.
17.7. Versicherung des Kunden ist vorrangig zu nutzen.
18.1. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Rest gültig.
18.2. Eine Ersatzregelung ist gemeinsam zu vereinbaren.
20.1 Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen.
20.2 Zweck der Datenverarbeitung ist Angebotserstellung, Vertragsabwicklung, Rechnungslegung und Kommunikation.
20.3 Verarbeitete Daten sind insbesondere Name, Adresse, Kontaktdaten und Projektdokumentationen.
20.4 Rechtsgrundlage ist Art. 6 DSGVO.
20.5 Daten werden nur solange gespeichert wie erforderlich.
20.6 Daten können an Steuerberater, Versicherungen oder Behörden weitergegeben werden.
20.7 Betroffene haben Rechte gemäß DSGVO.
20.8 Es werden technische Sicherheitsmaßnahmen getroffen.
20.9 Websiteübertragung erfolgt verschlüsselt.
20.1 Es gilt österreichisches Recht.
20.2 Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
20.3 Erfüllungsort ist Wien.
20.4 Gerichtsstand ist das zuständige Gericht am Sitz des Unternehmens.
20.5 Corona-Pandemie wird als höhere Gewalt berücksichtigt.
20.6 Hinweis auf Zusatzblätter für AGBs aufgrund des VRUG.